Allgemeine Einkaufsbedingungen der GBE Maschinenbau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Alle Bestellungen jeglicher Art der GBE Maschinenbau GmbH (nachfolgend "Besteller" genannt) bei unseren Lieferanten und Geschäftspartnern (nachfolgend "Lieferer" genannt) erfolgen ausschließlich auf Basis unserer allgemeinen Einkaufs-bedingungen und beziehen sich sowohl auf Anfragen, Bestellungen wie auch Lieferungen, Gewährleistung und Mängelansprüche. Abweichende Bedingungen und Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Lieferers finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch wenn der Lieferer auf seine Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten verweist, liegt darin ohne Reaktion des Bestellers kein Einverständnis mit der Geltung dieser vor. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen anpassen zu müssen, so hat dies stets zwischen den Vertragspartner schriftlich zu erfolgen.

§ 2 Angebotserstellung

Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen unter keinerlei Verpflichtungen für den Besteller. Kann der Lieferer die vom Besteller angefragten Komponenten nicht exakt gleich liefern (z.B. in Bezug auf Abmessung, Qualität, Hersteller etc.), bzw. werden Alternativen angeboten, so ist darauf ausdrücklich schriftlich im Angebot hinzuweisen. Sämtliche Komponenten, auch die wo ggf. für die Bestellung vom Lieferer hergestellt oder erzeugt wurden und bei diesem verbleiben, gehen nach vereinbarter Zahlung in den Besitz des Bestellers über. Auf Aufforderung sind diese Komponenten an den Besteller auszuhändigen.

§ 3 Bestellung / Bestelländerungen

Es sind nur schriftliche Bestellungen gültig. Jede Bestellung oder Bestelländerung ist vom Lieferer schriftlich zu bestätigen. Nicht vereinbarte Vertragsänderungen berechtigt den Besteller vom Vertrag zurückzutreten, Widersprüche und oder Unklarheiten sind dem Besteller schriftlich mitzuteilen. Werden Bestellungen nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich bestätigt, ist der Besteller zur kostenlosen Stornierung berechtigt. Sollte es bei durch den Besteller gewünschten Änderungen oder Anpassungen nach Auftragsbestätigung des Lieferes zu einem Mehrpreis und oder Lieferverzug kommen, ist dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ggf. sofort ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Mündliche Absprachen sind generell immer zwischen beiden Vertragspartnern schriftlichen zu bestätigen. Mehrkosten bzw. Lieferterminänderungen werden ohne schriftliche Bestätigung des Bestellers nicht anerkannt. Zur besseren Zuordnung der Vorgänge ist bei sämtlichen Schriftverkehr stets die Artikel-, Bestell- und Projektnummer des Bestellers anzugeben.

§ 4 Geheimhaltungsvereinbarung

Der Lieferer verpflichtet sich über kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die dem Lieferer zur Durchführung des Auftrags vom Besteller ausgehändigt werden, die Geheimhaltung zu wahren. Die erhaltenen Unterlagen und Informationen dürfen zudem Dritten sowie auch Unter-lieferanten nicht zugänglich gemacht werden. Für die Bestellung von Zeichnungsteilen, wofür der Besteller interne Zeichnungen und 3D-Modelle zur Verfügung stellt, ist vorab eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung zu unterschreiben.

§ 5 Preisbindung

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt, sollten keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden sein, die Lieferung frei Haus an die Adresse des Bestellers einschließlich Verpackung ein.

§ 6 Lieferzeit / Lieferverzögerungen

Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, immer eingehend an die Lieferadresse des Bestellers, ist bindend. Lieferverzögerungen sind unverzüglich unter Angaben von Gründen und der voraussichtlichen Dauer dem Besteller schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist berechtigt, ab dem mit der Bestellung vereinbarten Liefertermin eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% pro Arbeitstag, maximal 5% des Gesamtauftragswertes bis zur Lieferung bzw. Zahlung der Schlussrechnung abzuziehen.

§ 7 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung des Lieferes hat schriftlich per Post oder EMail zu erfolgen. Ist Skonto vereinbart beginnt ab Rechnungseingang und Erhalt der Ware die Laufzeit. Bei frühzeitigerer Lieferung als der vereinbarte Liefertermin beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des vereinbarten Liefertermins. Ohne weitere schriftliche Vereinbarungen begleicht der Besteller die Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

Eine Über- oder Unterlieferung wird nicht akzeptiert und der Rechnungsbetrag bei Bedarf entsprechend gekürzt. Vorabzahlungen erfolgen nur bei Stellung einer unbefristeten und unwiderruflichen Bankbürgschaft. Je nach Funktion, Umfang und Größe der Kaufsache erhält der Besteller eine Betriebsanleitung inklusive Konformitäts- oder Einbauerklärung in der gewünschten Sprache, mindestens in digitaler Form. Eine Bezahlung der Kaufsache kann erst nach Erhalt der dazugehörigen vollständigen Unterlagen erfolgen.

§ 8 Lieferbedingungen

Bei Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der unter Punkt 3 genannten Informationen beizufügen. Bei Einzelteilen ist jede Komponente entsprechend mit der Bestellnummer des Bestellers zu beschriften. Wie unter Punkt 5 genannt gilt ohne weitere schriftliche Vereinbarung eine Lieferung frei Haus inklusive Verpackung an die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse des Bestellers.

§ 9 Mängel- und Haftungsansprüche

Der Lieferant muss die Kaufsachen nach den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen sowie den gängigen Normen und Vorschriften liefern. Bei Mängeln jeglicher Art steht dem Besteller die geltenden gesetzlichen Rechte nach §377 HGB zu, wenn der Lieferer nach Erhalt und Prüfung der Kaufsache darüber informiert wird. Wird die Kaufsache in eine Anlage oder Maschine verbaut, kann die Funktionsprüfung teilweise erst nach der Inbetriebnahme der eigentlichen Maschine erfolgen. Werden hierbei Mängel festgestellt muss der Lieferer diese ebenfalls beseitigen, unabhängig wann die Kaufsache geliefert wurde. Wird der Mangel durch den Lieferer beseitigt beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von neuem.

§ 10 Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit Lieferung und beträgt 24 Monate. Bei größeren Anlagen und Maschinen erfolgt der Einbau der bestellten Komponenten unter Umständen erst Monate nach der Lieferung, hier beginnt die Gewährleistung mit dem Start der Inbetriebnahme der eigentlichen Maschine. Ist dies der Fall informiert der Besteller den Lieferer im Vorfeld.

§ 11 Besitzrecht

Das Besitzrecht an sämtliche Komponenten und Leistungen liegt mit ihrer finalen Zahlung alleinig und uneingeschränkt beim Besteller.

§ 12 rechtliche Hinweise

Erfüllungsort ist Gersthofen mit Gerichtstand Augsburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

GBE Maschinenbau GmbH im Dezember 2020